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01.03.2016Update zur Einreise mit Kindern nach Südafrika
Windhoek/Pretoria (01.03.2016) – Die Ein- und Ausreisebedingungen für Minderjährige von und nach Südafrika sind angeblich gelockert worden, aber die Verwirrung bei Reisenden ist geblieben. Denn die Regel wird immer noch unterschiedlich ausgelegt.
Am 26.05.2014 traten neue Regelungen für Reisen von Minderjährigen in Kraft. Personen unter 18 Jahren müssen bei der Ein- und Ausreise ab dem 01.06.2015 eine Geburtsurkunde vorweisen.
Laut dem südafrikanischen online-Magazin „Tourism Update“ erklärte der Generaldirektor für Innere Angelegenheiten in Pretoria vor einigen Tagen, dass das Personal am Check-in-Schalter nicht mehr kontrollieren brauche, ob Passagiere für ihre mitreisenden Kinder vollständige und beglaubigte Geburtsurkunde (UBC) mitführen. Allerdings gab bspw. die Fluglinie British Airways bekannt, dass sie vom Innenministerium noch keine entsprechende Information erhalten habe. „Wir haben noch keine Benachrichtigung von der Abteilung für Innere Angelegenheiten erhalten, die eine Überprüfung der Geburtsurkunden von Reisenden unter 18 Jahren nicht mehr erforderlich machen“, erklärte British Airways.
Um Schwierigkeiten bei der Ein- und Ausreise in Südafrika zu vermeiden, wird daher bis auf Weiteres empfohlen, internationale Geburtsurkunden bzw. gegebenenfalls beglaubigte englische Übersetzungen mitzuführen.
Personen, die mit Minderjährigen reisen, welche nicht ihre eigenen Kinder sind, müssen eine beglaubigte Kopie der vollständigen Geburtsurkunde des Kindes, sowie eidesstattliche Versicherungen („affidavit“), beglaubigte Passkopien und die Kontaktdaten beider sorgeberechtigter Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters des Kindes vorlegen.
Allein reisende Minderjährige müssen darüber hinaus bei Einreise ein Bestätigungsschreiben sowie die Kontaktdaten und eine beglaubigte Passkopie derjenigen Person vorlegen, zu welcher der Minderjährige in Südafrika reisen soll.
Es wird dringend empfohlen, englischsprachige Erklärungen, Urkunden bzw. Übersetzungen vorzulegen.
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